Ausbildung zum/zur Kranführer/in
Bei der Nutzung von Kranen lauern immer wieder zahlreiche Unfallgefahren. Dabei geht es nicht nur darum, den Kran fachgerecht zu warten, sondern den Bediener in alle Besonderheiten und Gefahrenquellen zu unterweisen und so ein Verantwortungsbewusstsein zu schaffen. WS Industries bietet Ihnen sowohl die vorgeschriebenen Ausbildungen für neue Mitarbeiter an als auch Fortbildungen für Mitarbeiter, die bereits praktische Erfahrungen im Umgang mit der Krananlage haben, wie z. B. Mitarbeiter in der Logistik- und Transportbranche, in der Binnenschifffahrt, etc.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Im DGUV 52 & DGUV Vorschrift 1 und DGUV Grundsatz 350-001 & DGUV Grundsatz 309-003 ist es geregelt, dass in Deutschland nur ausgebildete Kranführer eine Krananlage steuern dürfen. Nach dem DGUV Grundsatz 309-003 trägt der Unternehmer die Verantwortung, ausschließlich ausgebildete Kranführer einzusetzen. Somit dürfen Sie nur dann in diesem Bereich arbeiten, wenn Sie im Besitz eines Kranführerscheins sind. Eine Ausbildungspflicht besteht unabhängig von der Tragfähigkeit und der Bauart des Kranes. Ausgenommen sind lediglich Krane, bei denen alle Bewegungen durch Muskelkraft erzeugt werden (handbetätigte Krane).
Regelungen zur Ausbildung durch die Berufsgenossenschaft:
Einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Fahrausweis erhalten Sie nur, wenn die Ausbildung nach deren Grundsätzen absolviert wurde. Einen Nachweis müssen im Regressfall der Unternehmer sowie der Ausbildungsbetrieb dokumentieren können. Außerdem schreibt die Berufsgenossenschaft vor, dass für die Ausbildung mit Turmdrehkranen (aufgrund des hohen Gefahrenpotentials) die Schulung bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden muss.
Detaillierte Beratung erwünscht?
Sie wünschen sich eine individuelle Beratung zur Ausbildung der verschiedenen Krantypen? Dann nehmen Sie Kontakt mit WS Industries auf, wir gehen gerne detaillierter auf alle Bestimmungen und Vorschriften in einem persönlichen Gespräch ein!
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung für Kranführer sind:
Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden. Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
Was passiert, wenn Unternehmen sich nicht an die Vorgaben zum Thema Ausbildung für Kranführer halten?
- Wenn Unternehmen keine Kranführer nach DGUV Grundsatz 309-003 ausbilden lassen, kann dies eventuell Bußgelder durch die Berufsgenossenschaft zur Folge haben. Auch bei einer zufälligen Nachfrage im Betrieb kann es nachteilig sein, falls kein ausgebildeter Kranführer genannt werden kann.
- Falls der Unternehmer sich nicht an die Vorgaben der DGUV Vorschriften hält, kann er persönlich haftbar gemacht werden.
- Durch regelmäßige Wirksamkeitskontrollen kann überprüft werden, ob die festgelegten Maßnahmen tatsächlich nach Gesetzesvorschrift im Unternehmen umgesetzt wurden (Durchführungskontrolle).
Inhalte der Ausbildung zum/r Kranführer/in:
- Rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Kranen
- Betrieb allgemein
- Regelmäßige Prüfungen
- Umgang mit der Last
- Sondereinsätze
- Einweisung/Bedienerübungen
- Die praktische Prüfung ist allgemein vom Krantyp (Hängekran z.B. Lagerhallen, Turmdrehkran) abhängig.
Zudem muss vor der Ausführung eine praktische Unterweisung für den jeweiligen expliziten Krantyp vom Arbeitgeber vorgenommen werden. (Je nach Kranen, Befördern von Lasten, Einparken, Befördern von Lasten)