Zertifizierte Schulungen für die Industrie
Schulung für Flurförderzeuge/
Gabelstaplerschulung nach DGUV 68 / DGUV Grundsatz 308-001
Flurförderzeuge, die in der Praxis meist Gabelstapler genannt werden, sind im betrieblichen Einsatz vielerorts anzutreffen. Von diesen Flurförderfahrzeugen geht allerdings eine besondere Gefahr aus, was die Unfallgeschehen in Betrieben immer wieder zeigen. Deshalb ist es wichtig, seine Mitarbeiter fachgerecht mit einer Schulung für Flurförderzeuge/Gabelstapler jährlich zu unterweisen und zu schulen. WS Industries unterstützt Sie dabei und bietet Ihnen sowohl interne als auch externe Schulungen und Ausbildungen für Flurförderzeuge an.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Anforderungen zum Betreiben von Arbeitsmitteln wie Flurförderzeuge sind in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und TRBS 2111 Teil 1 geregelt.
Demzufolge darf ein Unternehmer „mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ nur Personen beauftragen, die:
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben,
- die eine Eignungsuntersuchung nach G25 Fahr- und Steuertätigkeit bei einem Betriebsarzt absolviert haben.
Im Detail beinhaltet die DGUV Vorschrift 68 u. a. folgende Aspekte:
- Grundlegende Voraussetzung ist, dass der Unternehmer sich davon überzeugt hat, dass der Fahrer eine Ausbildung absolviert hat. Nur wenn die Fahrerausbildung auf der Grundlage des DGUV Grundsatzes 308-001 durchgeführt wurde, kann der Unternehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer ordnungsgemäß ausgebildet ist.
- Zudem fordert die DGUV Vorschrift 68, dass der Auftrag zum Steuern von Flurförderfahrzeugen schriftlich erteilt werden muss. Dieses setzt neben dem Staplerschein auch eine jährliche gerätespezifische Einweisung sowie eine betriebsspezifische Unterweisung bezogen auf die betrieblichen Besonderheiten (z. B. Fahrwege, Notausgänge, Brandschutz etc.) voraus.
- Der Unternehmer muss sich von der Eignung des Fahrers vergewissern. Hierbei gilt es, das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Flurförderzeugfahrern auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden.
Was kann ggf. sogar passieren, wenn sich der Arbeitgeber nicht an die Vorgaben für die Beförderung von Flurförderzeugen hält (z.B. bei Arbeitssicherheit Haftung etc.)?
- Wenn der Unternehmer sich nicht an die Vorgaben der DGUV Vorschrift 68 für „Flurförderzeuge“ und TRBS 2111 Teil 1 hält, kann er persönlich haftbar gemacht werden, nicht das Unternehmen.
- Durch regelmäßige Wirksamkeitskontrollen kann überprüft werden, ob die festgelegten Maßnahmen tatsächlich nach Gesetzesvorschrift im Unternehmen umgesetzt wurden (Durchführungskontrolle).
Wie können Sie Ihre Mitarbeiter fachgerecht schulen?
WS Industries bietet Ihrem Unternehmen ein Tagesseminar an, um die Mitarbeiter umfassend zu schulen. Die Länge der Schulung ist abhängig von der Personenanzahl (maximal 20 Teilnehmer pro Tagesseminar).
Das Schulungsangebot umfasst:
- die Vermittlung von theoretischen Einsatzgrundlagen nach DGUV Vorschrift 68
- die Vermittlung von rechtlichen Grundlagen
- eine theoretische Prüfung
- eine praktische Prüfung (Fahren durch einen Parcours, Einparken, Befördern von Lasten)
Was sind die grundlegenden Inhalte der Schulung für Flurförderzeuge (Gabelstapler)?
Ziel der Schulung ist es, den Teilnehmern die rechtlichen, technischen und physikalischen Zusammenhänge und Grundlagen beim selbstständigen Führen eines Flurförderzeugs zu vermitteln.
Die vorgeschriebene Ausbildung zum/r Gabelstaplerfahrer/in gemäß DGUV Vorschrift 1 und DGUV Grundsatz 308-001 umfasst u. a. folgende Ausbildungsinhalte:
- Rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
- Antriebsarten
- Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- Regelmäßige Prüfungen
- Umgang mit der Last
- Sondereinsätze
- Verkehrsregeln – Verkehrswege
- Fahrübungen nach DGUV Grundsatz 308-001
- Theoretische und praktische Prüfung