Führen von Hu­b­a­r­beitsbühnen

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Schu­lung zum Be­die­ner/in von Hu­b­a­r­beitsbühnen

Die Be­die­nung von Hu­b­a­r­beitsbühnen ist mit einer großen Ver­ant­wor­tung für die Si­cher­heit aller Be­tei­lig­ten ver­bun­den. Des­halb ist es wich­tig, dass alle Per­so­nen, die diese Tätig­keit ausüben, über die not­wen­di­gen prak­ti­schen Fer­tig­kei­ten verfügen. Zu den wich­tigs­ten Aspek­ten der Nut­zung gehören die „Vor­schrif­ten für Hu­b­a­r­beitsbühnen“. Mit der Schu­lung zum Führen von Hu­b­a­r­beitsbühnen ver­mit­telt WS In­dus­tries alle not­wen­di­gen und ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Grund­kennt­nis­se inkl. einer ab­sch­ließenden prak­ti­schen Prüfung. 

Was sind die recht­li­chen Grund­la­gen?

Laut DGUV 68, DGUV Vor­schrift 1, DGUV Grund­satz 3050-001, DGUV 308-008 und der TRGS 2111 Teil 1 ist es ge­re­gelt, dass in Deut­sch­land nur aus­ge­bil­de­te Per­so­nen/Mit­a­r­bei­ter eine Hu­b­a­r­beitsbühne steu­ern dürfen. Zudem ist das Führen von Hu­b­a­r­beitsbühnen auch in der Regel „Be­trei­ben von Ar­beits­mit­teln“ (DGUV 100-50) ge­re­gelt. Da­nach darf der Un­ter­neh­mer mit dem selbstständi­gen Be­die­nen von Hu­b­a­r­beitsbühnen nur Per­so­nen be­auf­tra­gen, die 1. das 18. Le­bens­jahr voll­en­det haben, 2. in der Be­die­nung der Hu­b­a­r­beitsbühne un­ter­wie­sen sind und 3. ihre Befähi­gung gegenüber dem Un­ter­neh­mer nach­ge­wie­sen haben, 4. eine Un­ter­su­chung nach G25 „Fahr- und Steu­ertätig­keit“ und G 41 „Ar­bei­ten in Höhe“ bei einem Be­triebs­a­rzt ab­sol­viert haben.

  • Als Un­ter­neh­mer tra­gen Sie eine be­son­ders hohe Ver­ant­wor­tung für Ihre Mit­a­r­bei­ter. Sie sind ver­pflich­tet, dass alle Per­so­nen im Um­gang mit fahr­ba­ren Hu­b­a­r­beitsbühnen aus­rei­chend (min­des­tens 1x jähr­lich) ein­ge­wie­sen und un­ter­wie­sen wer­den.
  • Wenn der Un­ter­neh­mer keine Mit­a­r­bei­ter schu­len und aus­bil­den lässt, kann dies even­tu­ell Bußgel­der durch die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft zur Folge haben. 
  • Falls der Un­ter­neh­mer sich nicht an die Vor­ga­ben der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten hält, kann er persönlich haft­bar ge­macht wer­den.

Die Aus­bil­dung zum/r Be­die­ner/in von Ar­beitsbühnen gemäß DGUV Regel 100-500 und DGUV Grund­satz 308-008 um­fasst u. a. fol­gen­de Aus­bil­dungs­in­hal­te

  • The­o­rie und Pra­xis nach DGUV Grund­satz 308-008
  • Recht­li­che Grund­la­gen
  • Un­fall­ge­sche­hen
  • Auf­bau und Funk­ti­on von Hu­b­a­r­beitsbühnen
  • Be­trieb all­ge­mein
  • Re­gelmäßige Prüfun­gen
  • Um­gang mit der Last
  • Son­der­einsätze
  • Ver­kehrs­re­geln – Ver­kehrs­we­ge
  • Ein­wei­sung/Be­die­nerübun­gen
  • The­o­re­ti­sche und prak­ti­sche Prüfung 

Bei der Aus­bil­dung han­delt es sich um ein Ta­ges­se­mi­nar. Die Länge ist abhängig von der Per­so­ne­n­an­zahl.

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Hin­weis: Sie können Ihre Ein­wil­li­gung je­der­zeit für die Zu­kunft per E-Mail an in­fo@ws-in­dus­tries.de wi­der­ru­fen.

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