Ar­beits­me­di­zin

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Ge­samt­be­treu­ung für Ihr Un­ter­neh­men 

Ar­beits­me­di­zin - Be­treu­ung nach dem Ar­beits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG)

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen gibt es?

Schon ab dem ers­ten Mit­a­r­bei­ter ist jedes Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, einen Arzt für ar­beits­me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chun­gen und die me­di­zi­ni­sche Be­ra­tung sei­ner Mit­a­r­bei­ter zu be­stel­len – den Be­triebs­a­rzt. Ge­re­gelt ist dies im Ar­beits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG) und in den Vor­schrif­ten der Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten (DGUV Vor­schrift 2).

Was macht ein Be­triebs­a­rzt?

Ein Be­triebs­a­rzt braucht stets eine ar­beits­me­di­zi­ni­sche Spe­zi­a­l­aus­bil­dung. Ein be­son­de­rer Fokus sei­ner Ar­beit liegt in der Präven­ti­on. Das heißt: Er führt Maßnah­men zur Vor­beu­gung ar­beits­be­ding­ter Be­schwer­den und Er­kran­kun­gen durch. Darum ist es wich­tig, dass der Be­triebs­a­rzt die Pro­zes­se im Un­ter­neh­men ver­steht. Dafür braucht es eine ver­trau­ens­vol­le Zu­sam­me­n­a­r­beit mit dem Ar­beit­ge­ber und sei­nen Beschäftig­ten. Auch wenn neue Ar­beits­ver­fah­ren ein­geführt wer­den oder der Ver­dacht auf be­rufs­be­ding­te Er­kran­kun­gen be­steht, ist der Be­triebs­a­rzt ers­ter An­sprech­part­ner.

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